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Gemeinschuldner

Als Gemeinschuldner bezeichnete man früher jenen, über dessen das eröffnet worden ist. Heute nennt man ihn/sie im Gesetz und Verfahren nur noch “Schuldner”. Im Fall von juristischen Personen wie einer GmbH ist es die GmbH, bei natürlichen Personen der Mensch selbst. Mit Eröffnung der verliert der Gemeinschuldner viele seiner Rechte am , er darf es weder verwalten noch darüber verfügen. Alle seine Handlungen in Bezug auf diese Gegenstände oder Rechte sind unwirksam. Daneben hat der Gemeinschuldner auch Auskunftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuss und der Gläubigerversammlung. Er muss dem Gericht darüber hinaus jederzeit zur Verfügung stehen und auf Verlangen eine eidesstattliche Versicherung ablegen.

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21. Januar 2010 | Von Mag. J. Fischler | Kategorie: Wirtschaftslexikon | Schlagworte: , , , ,

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