Gemischte Tätigkeit
Eine gemischte Tätigkeit ist dann gegeben, wenn ein Selbstständiger sowohl freiberuflich als auch gewerbetreibend tätig ist. Freiberufler (Ärzte, Künstler, Rechtsanwälte, Schriftsteller, Architekten etc.) müssen nämlich keine Gewerbesteuer zahlen, weil man annimmt, dass diese die Infrasturktur weniger belasten als Gewerbetreibende. Freiberufler zahlen daher Einkommenssteuer. Gewerbetreibende hingegen sind anmelde- und gewerbesteuerpflichtig. Da es Menschen gibt, die gleichzeitig freiberuflich und gewerblich arbeiten und es zudem Tätigkeiten gibt, die keine Trennung zwischen beiden Bereichen zulässt, sind in Bezug auf die zu bezahlende Steuerleistung folgende Hinweise unbedingt zu beachten: Ist es möglich beide Tätigkeiten genau zu trennen (z.B. ein Orthopäde, der nebenbei eine Werkstatt mit Verkauf von entsprechenden Produkten betreibt), dann sollte die Buchführung getrennt erarbeitet werden, unterschiedliche Bankkonten eingerichtet werden und eine räumliche Trennung der Waren ist ebenso von Vorteil. Man spricht dann von einer trennbaren gemischten Tätigkeit. Lassen sich die beiden Tätigkeiten nicht trennen (ein Schriftsteller, der auch Herausgeber seiner Bücher ist), dann spricht man von einer untrennbaren gemischten Tätigkeit, die dann entweder im Gesamten als freibberuflich oder gewerbetreibend bezeichnet wird. Hierbei ist das Gesamtbild der Tätigkeit ausschlaggebend.

