Geschäftsgebühr
Hierbei handelt es sich um einen Begriff aus dem Vergütungsgesetz für Rechtsanwälte. Wird ein Rechtsanwalt – für den Fall, dass noch kein Gerichtsverfahren anhängig ist – beauftragt, für seinen Mandanten eine außergerichtliche Regelung herbeizuführen, steht ihm dafür die Geschäftsgebühr zu. Sobald der Anwalt für seinen Mandanten nach außen tätig wird, fällt diese Gebühr an. Das gleiche gilt für die Mitwirkung des Anwalts bei Vertragsgestaltungen. Diese Gebühr kann in einem bestimmten Rahmen vom Anwalt im Einzelfall nach billigem Ermessen festgesetzt werden. Diese Regelung wurde 2006 eingeführt und ersetzt die früher aus der BRAGO bekannte Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr.
