Geschäftsgebühr

Hierbei handelt es sich um einen Begriff aus dem Vergütungsgesetz für Rechtsanwälte. Wird ein – für den Fall, dass noch kein Gerichtsverfahren anhängig ist – beauftragt, für seinen Mandanten eine außergerichtliche herbeizuführen, steht ihm dafür die Geschäftsgebühr zu. Sobald der Anwalt für seinen Mandanten nach außen tätig wird, fällt diese an. Das gleiche gilt für die Mitwirkung des Anwalts bei Vertragsgestaltungen. Diese kann in einem bestimmten Rahmen vom Anwalt im Einzelfall nach billigem Ermessen festgesetzt werden. Diese wurde 2006 eingeführt und ersetzt die früher aus der BRAGO bekannte Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr.

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23. Februar 2010 | Von Redaktion | Kategorie: Wirtschaftslexikon | Schlagworte: , , , ,

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