Gesellschaftsrecht
Teil des deutschen Privatrechts ist das Gesellschaftsrecht. Die näheren Bestimmungen regeln die §§ 705-740 BGB. Darin wird bestimmt, dass die Gesellschafter per Vertrag die „Erreichung eines gemeinsamen Zweckes“ (§ 705 BGB) verfolgen. Das Gesellschaftsrecht speist sich aber nicht allein aus dem genannten Bereich des BGB, sondern auch weitere Rechtsquellen regeln die Vorschriften des Gesellschaftsrechts. Die wichtigsten hierbei sind:
- BGB
Gesellschaft (§§ 705-740 BGB), Vereinsrecht (§§ 21ff BGB; § 54 BGB) - Handelsgesetzbuch
OHG (§§ 105-160 HGB), KG (§§ 161-177a HGB), stG (§§ 230-236 HGB) - Aktiengesetz
Aktiengesetz (§§ 1-410 AktG) - GmbH-Gesetz
GmbH-Gesetz (§§ 1-85 GmbHG)
Die im Gesellschaftsrecht dargestellten Gesellschaftsformen sind unabänderlich und unterliegen nicht der Vertragsfreiheit, die ansonsten im Privatrecht grundsätzlich gilt. Das Gesellschaftsrecht ermöglicht zwei Gesellschaftsarten: die Personengesellschaften und die Körperschaften. GbR, OHG, KG u.a. sind Personengesellschaften. AG, GmbH, Vereine, Genossenschaften u.a. sind Körperschaften. Körperschaften sind aber juristische Personen, d.h. nur diese haften und nicht die Gesellschafter. Im Gegensatz dazu sind Personengesellschaften keine juristischen Personen, d.h. die Gesellschafter haften direkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Die rechtliche Situation in Österreich ist weitestgehend identisch. Hier regelt insbesondere das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. §§ 1175-1216 ABGB), das Unternehmensgesetzbuch (vgl. §§ 105-188 UGB), das GmbH-Gesetz (GmbHG) und das Aktiengesetz (AktG) die Fragen des Gesellschaftsrechts.
