Gewinn
Die Differenz zwischen Ertrag und Aufwand wird für gewöhnlich als Gewinn bezeichnet und weist auf den Erfolg eines Unternehmens hin. Der Gewinn dient als Grundlage für die Bemessung der zu entrichtenden Steuern für das Unternehmen, daher sind die Vorgaben zur Gewinnermittlung gesetzlich niedergelegt im HGB bzw. in diversen Steuergesetzen. § 242 HGB regelt die Vorschriften der sogenannten Gewinn- und Verlustrechnung, d.h. in dieser werden der gesamte Aufwand und der gesamte Ertrag, bezogen auf ein Geschäftsjahr, gegenüber gestellt. Daraus lässt sich dann der Gewinn dieses Geschäftsjahres ermitteln. Der Begriff Gewinn wird handelsrechtlich sowohl bei einem positiven, als auch bei einem negativen Jahresergebnis verwendet.
Die Gewinnermittlung auf internationalem Parkett folgt zum Teil anderen Regeln und Vorgaben. Dabei werden nicht nur andere Begrifflichkeiten (vgl. EBIT und EBITDA) verwendet, sondern auch eine andere Vorgehensweise. Dies kann zum Teil zu einem anderen Gewinn führen, als dem nach deutschem Handelsrecht ermittelten.
Die Definition für Gewinn ist in Österreich identisch. Vergleichbar dem deutschen Recht ist jeder Unternehmer gemäß § 120 UGB („Gewinn und Verlust“) verpflichtet, mittels Rechnungslegung oder einer „sonstigen Abrechnung“, die Gewinne oder die Verluste des Geschäftsjahres auszuweisen.
