Heimarbeit

Wer in unselbständiger, also abhängiger Tätigkeit und Beschäftigung, von zu Hause aus (= „Heim“) oder von einem anderen eigenständig ausgesuchten Tätigkeitsort für einen tätig ist, unterliegt den Vorschriften der sogenannten „“. D.h. der stellt die notwendigen Unterlagen und Mittel (Materialien, Maschinen etc.), gleichzeitig wird er Eigentürmer der in erstellten Produkte. Die unterliegt eigenständigen Tarifen, ist an gewissen Mindestentgelten und -arbeitsbedingungen gebunden, die durch Behörden überwacht und überprüft werden. Die Tätigkeit ist gleichwertig anderen Arbeitnehmern der gesamten Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung) unterlegen.

Anders als innerhalb eines klassischen Arbeitsortes, ändert sich bei der das Direktionsrecht des Arbeitgebers, das bedeutet Arbeitszeit, Arbeitsort, Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit unterliegen weitestgehend der Eigenbestimmung des Arbeitnehmers. Der Begriff Teleheimarbeit wird dann verwendet, wenn vorwiegend Telearbeit, also maschinenunterstützte oder an Maschinen (Computer, Videotelefon etc.) durchgeführte Tätigkeit durchgeführt wird.

Erstmals wurde in Deutschland im Dezember 1911 gesetzlich (Hausarbeitsgesetz) geregelt, erfuhr später einige Reformationen (z.B. Heimarbeitsgesetz Okt. 1939) und mündete nach dem Zweiten Weltkrieg im Heimarbeitsgesetz (HAG) vom 14.03.1951.

In Österreich regelt das Heimarbeitsgesetz von 1960 und seine 75 Paragraphen die Details zur .

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14. April 2010 | Von Redaktion | Kategorie: Wirtschaftslexikon | Schlagworte: , , , , ,

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