Hinterbliebenenrente
Nach dem Tod eines Versicherten der deutschen Rentenversicherung erhalten die Hinterbliebenen Angehörigen oder die Berechtigten des Verblichenen eine Rente wegen Todes, eine Hinterbliebenenrente. Diese Rente steht stellvertretend für die Geldleistungen, die der Verstorbene bisher geleistet hatte. Empfangsberechtigte der Hinterbliebenenrente sind die Witwe / der Witwer (= dann wird daraus eine Witwenrente und beträgt entweder rund 25% oder aber 55% der Rente des Verstorbenen), die Lebenspartnerin / der Lebenspartner, da der Verstorbene von ihr / ihm überlebt wird bzw. Kinder, die zum Verstorbenen gehörten und durch seinen Tod zu Waisen (rund 20% der Rente des Verstorbenen) und Halbwaisen (rund 10% der Rente des Verstorbenen) wurden. Gesetzliche Grundlage hierfür sind die §§ 46 – 49 SGB VI. Eine weitere Rente, die nach dem Tod des Versicherten möglich und fällig wird, ist die Erziehungsrente, welche aber aus der zur überlebenden Person gehörenden Versicherung entnommen wird. Bei allen Hinterbliebenenrenten findet eine Anrechnung des bestehenden Einkommens statt, d.h. unter Umständen kann dies dazu führen, dass dadurch, sollte das Einkommen über ein bestimmtes Limit gehen, ein Anspruch auf eine Auszahlung dieser Rente nicht mehr besteht.
Die Regulierung der Hinterbliebenenrente in Österreich wird unter dem Begriff „Hinterbliebenenpension“ geführt. Sie ist der deutschen Hinterbliebenenrente vergleichbar zusammengestellt. Allerdings unterschieden sich die Rentenbeträge, die ausgezahlt werden.

