Informationspflicht
Der Begriff „Informationspflicht“ verfügt über eine mehrfache Verwendungs- und damit auch Verständnismöglichkeit. Einmal wird damit die Pflicht von Unternehmen bezeichnet, deren Wertpapiere durch einen Börsengang an einer Börse öffentlich gehandelt werden oder zumindest den Erwerb an Unternehmensanteilen öffentlich anbieten. Damit unterliegt das Unternehmen nach Aktienrecht bestimmten „Mitteilungspflichten“ (§ 20 f. AktG). Gleichzeitig unterliegen die Unternehmen ihren Anlegern einer strengen Informationspflicht, welche von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht wird. Eine weitere Informationspflicht besteht gemäß §§ 312c, 312d, 355 BGB („Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen“ bzw. diverse Verbraucherrechte bei „Verbraucherverträgen“).
In Österreich ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) seit dem 1. April 2002 als unabhängige Behörde tätig und übt im Rahmen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) die Aufsicht über die Banken, die Versicherungen, die Pensionskassen und die Börse aus.
