Säumniszuschlag
Der Säumniszuschlag wird erhoben, wenn ein Steuerzahler seine Steuer nicht rechtzeitig bezahlt hat, er also versäumt hat, diese fristgerecht zu zahlen. Ein Säumniszuschlag wird ab dem sechsten überzogenen Tag erhoben und beträgt derzeit 1% auf die ausstehende Steuer und dies pro Monat. Somit ergibt sich pro Jahr eine Verzinsung von 12%. Auch die Krankenversicherung darf einen Säumniszuschlag berechnen, wenn fällige Krankenkassenbeiträge oder Zusatzbeiträge nicht rechtzeitig bezahlt werden. Hier können sogar Säumniszuschläge in Höhe von 5% pro Monat auf den geschuldeten Betrag berechnet werden. Die Säumniszuschläge müssen nicht erst festgesetzt werden, sie stehen von Gesetz aus fest. In Deutschland wird der Säumniszuschlag in der Abgabenordnung und im Sozialversicherungsgesetz geregelt. In Österreich ist die Bundesabgabenordnung zuständig und der Säumniszuschlag beginnt bei 2%.

